Seite durchsuchen:
de en fr es jp
 
 


I. Geltung

1. Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, Bestandteil eines jeden von uns abgeschlossenen Kaufvertrages mit unseren Bestellern. Unsere Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen oder wenn wir Leistungen vorbehaltlos ausgeführt haben.

2. Bis zum Abschluss des Vertrages getroffene, von unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.


II. Angebot und Abschluss

1. Wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, sind einem Angebot beigefügte Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Angaben in Werbemitteln zwar bestmöglich ermittelt, aber nur annähernd maßgebend. Eine Toleranz nach oben oder nach unten ist denkbar und zulässig.

2. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich. Ein Vertragsangebot unseres Bestellers können wir innerhalb von zwei Wochen nach seiner Abgabe annehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums sind Bestellungen unwiderruflich. Unser Schweigen begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsschluss. Geht unsere Auftragsbestätigung verspätet bei unserem Besteller ein, wird uns dieser unverzüglich hierüber informieren.

3. Weicht ein Bestätigungsschreiben des Bestellers von unserer Auftragsbestätigung ab oder erweitert und beschränkt es diese, wird der Besteller die Änderungen als solche besonders hervorheben.

4. Schriftwechsel ist mit unserer zuständigen Abteilung zu führen. Jede Änderung unserer Auftragsbestätigung bedarf zur Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung unserer zuständigen Abteilung.


III. Preise und Zahlung

1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll und Versicherung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Wir sind berechtigt, beim Abschluss des Vertrages vereinbarte Preise entsprechend zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin mehr als 4 Monate liegen und sich die Kostenfaktoren (z. B. Materialpreise, Löhne), die bei Abschluss des Vertrages Grundlage der Preisberechnung waren, geändert haben. Dies gilt nicht, wenn unser Besteller die Ware direkt, nach Weiterverarbeitung oder aber über einen Zwischenhändler an einen Endverbraucher weiterveräußert, ohne dass dieser berechtigt wäre, die Preiserhöhung an seinen Käufer weiterzugeben. Ist eine Preiserhöhung zulässig und erhöhen sich die Preise um mehr als 5 %, ist unser Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Die Zahlung hat in barem Geld, per Scheck, per Bank-, Giro- oder Postschecküberweisung zu erfolgen. Wird überwiesen, gilt erst die Gutschrift des Betrages auf unserem Konto als Zahlung. Die Annahme von Schecks erfolgt zahlungshalber. Im Falle der Annahme eines Schecks gilt erst die Einlösung des Schecks als Zahlung. Wir behalten uns die Ablehnung von Wechseln ausdrücklich vor. Die Annahme von Wechseln erfolgt zahlungshalber. Im Falle der Annahme eines Wechsels gilt erst die Einlösung als Zahlung. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten unseres Bestellers und sind sofort fällig.

Rechnungen werden am Tage der Lieferung ausgestellt; soweit der Besteller die Ware abholt, gilt als Tag der Lieferung der Tag der Bereitstellung der Ware.

Rechnungen sind zahlbar, jeweils ab Rechnungsdatum, binnen 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto.

4. In Fällen des Zahlungsverzuges werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite berechnet, mindestens aber nach den gesetzlichen Vorschriften.

5. Bei Zahlungsverzug oder bei Gefährdung unserer Forderungen durch eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, sind wir berechtigt, unsere Forderungen fällig zu stellen oder angemessene Sicherheiten zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn wir diese Umstände schon bei Vertragsschluss erkannt haben oder hätten erkennen müssen. Insoweit sind wir ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung einer angemessenen Sicherheit auszuführen. Insbesondere gelten als wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse und als Gefährdung unseres Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises die nachfolgenden Tatbestände:

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen unseres Bestellers;
Zahlungseinstellung unseres Bestellers;
Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen unseres Bestellers;
nicht termingerechte Einlösung von Wechseln oder Schecks unseres Bestellers;
Überschreitung von Zahlungszielen um mehr als 60 Tage.

Unserem Besteller steht der Gegenbeweis offen, dass in seinen Vermögensverhältnissen keine wesentliche Verschlechterung eingetreten und unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nicht gefährdet ist. Kommt unser Besteller unserer Aufforderung nicht nach, innerhalb einer angemessenen Frist Zug um Zug gegen Lieferung entweder den Kaufpreis in der o. g. Form zu entrichten oder Sicherheit zu leisten, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

7. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zulässig. Die Forderungen, wegen derer das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird, müssen überdies auf dem gleichen Vertragsverhältnis wie unser Anspruch beruhen und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem stehen.


IV. Lieferung und Versand

1. Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Eine vorvertragliche Vereinbarung über Lieferfristen ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

3. Nach Vertragsschluss eintretende bzw. bekannt werdende, unvorhersehbare und unverschuldete Betriebsstörungen wie Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr, Rohstoffverknappung, Maschinenschäden, behördliche Maßnahmen sowie sonstige Fälle höherer Gewalt, die wir auch bei sorgfältigster Handlungsweise nicht beeinflussen können, verlängern Lieferfristen um die Dauer ihres Vorhandenseins, maximal um 6 Monate.

Betriebstörungen der erwähnten Art oder sonstige Fälle höherer Gewalt, die voraussichtlich länger als 8 Wochen dauern werden, zeigen wir unserem Besteller an. Unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Rücktrittsrechte hat unser Besteller das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die vereinbarte Lieferfrist infolge der in Abs. 1 genannten Umstände um mindestens 6 Monate hinausgeschoben worden ist. Dieses Recht ist durch eingeschriebenen Brief auszuüben und an eine 14-Tages-Frist zu knüpfen, in welcher wir noch das Recht zur gänzlichen oder leihweisen Auslieferung haben. Soweit uns infolge der in Abs. 1 genannten Umstände die Lieferung auf Dauer unmöglich wird, werden wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Schadensersatzansprüche unseres Bestellers sind in allen vorgenannten Fällen ausgeschlossen.

4. Unser Besteller kann uns 6 Wochen nach Überschreitung einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist, die genau anzugeben ist, zu liefern. Diese Frist ist dann verbindlich.

5. Nimmt unser Besteller die ihm vertragsgemäß angebotene Ware aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht ab, sind wir unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer unserem Besteller zu setzenden Nachfrist, die Ware bei uns oder bei einem Lagerhalter oder bei einem Spediteur auf Gefahr und Kosten unseres Bestellers einzulagern. Darüber hinaus sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, unserem Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, verbunden mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf der Frist die Erbringung der Leistung ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn unser Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Abnahme nicht imstande ist. Verlangen wir Schadensersatz statt der Leistung, so sind als Schadenspauschale 20 % des Kaufpreises zu ersetzen; die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dem Besteller steht das Recht zu nachzuweisen, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.

6. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers des Lieferwerkes, geht die Gefahr bei allen Geschäften auf den Besteller über.

7. Nach Absprache mit unserem Besteller sind wir zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, die Annahme von Teillieferungen ist unserem Besteller bei Abwägung unserer Situation mit seinen eigenen schutzwürdigen Interessen nicht zumutbar.

8. Abrufaufträge müssen bei Vertragsabschluss befristet werden. Die Abnahmefrist darf höchstens 6 Monate betragen; die Frist zur Einleitung muss bei Vertragsabschluss ausdrücklich vereinbart werden.

Wir sind berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung eines Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.


V. Lieferverzug

1. Im Falle des Lieferverzugs richtet sich unsere Haftung unter den nachfolgenden Bedingungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir haften nur auf den Ersatz bei Vertragsschluss voraussehbarer und unmittelbarer Schäden, höchstens auf den Wert der von uns gelieferten Ware. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn, Schäden wegen Betriebsunterbrechung und sonstige indirekte Schäden. Eine mangelhafte Lieferung gilt nicht als verspätete Lieferung. Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unsererseits oder einer sonstigen zwingenden Haftung. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

2. Der Besteller hat auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder weiter auf Lieferung besteht.
  VI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen gegen unseren Besteller das Eigentum vor. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden ausreichend, zum Neuwert, zu versichern und uns dies nach Aufforderung nachzuweisen. Der Besteller ermächtigt uns bereits jetzt alle Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungen zu verfolgen.

2. Ungeachtet unseres Vorbehaltseigentums ist unser Besteller jedoch berechtigt, die Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern oder weiterzuverarbeiten (siehe aber VI. .). Die Sicherungsübereignung und die Verpfändung der Vorbehaltsware zugunsten Dritter ohne unsere Zustimmung sind ausgeschlossen; unser Besteller ist verpflichtet, uns über eine Pfändung der Vorbehaltsware durch Dritte unverzüglich zu unterrichten.

3. Die Befugnis unseres Bestellers, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, endet mit dem Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen unseres Bestellers. Zur Frage, wann eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen unseres Bestellers eintritt, gilt Ziffer . 5.

Unser Besteller ist in diesem Falle verpflichtet, die Vorbehaltsware auf erste Anforderung an uns herauszugeben. Für herausgegebene Vorbehaltsware schreiben wir unserem Besteller den Erlös gut, den wir bei bestmöglicher Verwertung erzielen (§ 254 BGB). Das Verlangen nach Herausgabe der Vorbehaltsware gilt als Rücktritt vom Vertrag.

4. Die Forderungen unseres Vertragpartners aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten. Die Berechtigung unseres Bestellers zur Veräußerung der Vorbehaltsware ist vom Übergang der hieraus resultierenden Forderungen auf uns abhängig. Jede Vorpfändung dieser Forderungen zugunsten Dritter bzw. jede Abtretung dieser Forderung an Dritte ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Unser Besteller ist aber verpflichtet, uns über eine Pfändung dieser Forderungen durch Dritte unverzüglich zu unterrichten.

Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange unser Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Unser Besteller ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen.

Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Sache durch unseren Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Ansonsten gilt für die durch Verarbeitung entstehende Sache das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache unseres Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass unser Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Unser so entstandenes Eigentum verwahrt der Besteller für uns.

5. Soweit der Wert der uns zustehenden Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

6. Wir behalten uns über den Liefergegenstand hinausgehende Eigentums-, Gebrauchs-, Geschmacks-, Patent-, Marken-, Urheber-, Persönlichkeits- und sonstige Schutzrechte vor, insbesondere an von uns in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, Designs, Design-Vorschlägen, Schablonen, Werkunterlagen, Formen, Copyrights, Know-how und Kalkulationen sowie Software.

7. Im Falle des Eintritts einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen unseres Vertragspartners (hierzu gilt Ziffer III. 5.) ist unser Besteller verpflichtet, uns unverzüglich eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware und eine Aufstellung seiner Forderungen aus der Veräußerung von Eigentumsvorbehaltsware nebst Rechnungsabschriften zu übersenden.


VII. Gewährleistung

1. Wir übernehmen keine Gewährleistung für unerhebliche Sachmängel.

2. Der Besteller ist zu einer sorgfältigen Untersuchung der Lieferungen verpflichtet. Dies schließt insbesondere auch eine Probeverarbeitung der Ware ein, vor allem auch, wenn Mängel der Ware erst bei einer Verarbeitung entdeckt werden können. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen können nicht beanstandet werden.

3. Bei offensichtlichen Mängeln wird eine Mängelanzeige nur berücksichtigt, wenn sie binnen 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns eingeht. Bei verdeckten Mängeln wird eine Mängelanzeige nur dann berücksichtigt, wenn sie binnen 10 Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich bei uns eingeht. Nicht innerhalb der Rügefrist gerügte Ware gilt als genehmigt.

4. Beanstandete Ware darf nur mit unserer Genehmigung zurückgesandt werden; wenn jedoch auf eine unter Androhung der Rücksendung vorgebrachte Mängelrüge binnen 10 Tagen keine Antwort von uns erfolgt, ist unser Besteller auch ohne Genehmigung zur Rücksendung der Ware berechtigt, ohne dass indes hierin ein Anerkenntnis der Mängelrüge läge.

5. Nach Erhalt der beanstandeten Ware leisten wir im Falle der Berechtigung der Beanstandung nach unserer Wahl Gewährleistung in Form der unverzüglichen Nachbesserung oder in Form der Lieferung mangelfreier Ersatzware.

6. Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, u. a. gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8. Der Besteller hat auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen eines Sachmangels vom Vertrag zurücktritt oder weiter auf Lieferung besteht.

9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

10. Schaden- und Aufwendungsersatz wegen mangelhafter Lieferungen schulden wir nur nach den Bestimmungen der Ziffer VIII.


VIII. Schadens- und Aufwendungsersatz

1. Wir haften auf Schadens- und Aufwendungsersatz allein nach den gesetzlichen Vorschriften, und zwar unter den nachfolgenden Bedingungen. Dies gilt für Schadensersatzansprüche neben der Leistung und statt der Leistung, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere wegen Mängeln, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung – und auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Regelungen zum Lieferverzug (Ziffer V.) gehen jedoch vor.

2. Gehaftet wird für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, wobei im Falle grob fahrlässigen Verhaltens die Haftung beschränkt ist auf den Ersatz vorhersehbaren Schadens, mit dem typischerweise gerechnet werden kann.

3. Darüber hinaus wird eine Haftung nicht übernommen für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers oder Dritter, z.B. Schäden an anderen Sachen, entgangenem Gewinn und Finanzierungskosten, sowie indirekte Schäden wie etwa infolge von Betriebsstillstand.

4. Die vorstehenden Beschränkungen der Ziffer . gelten nicht, wenn eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder eine sonstige zwingende Haftung vorliegt. Sie gelten ferner nicht für eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, insofern ist die Haftung beschränkt auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind insbesondere solche, die zur Erreichung des Vertragszwecks benötigt werden oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf.

5. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6. Für Schadens- und Aufwendungsersatz wegen mangelhafter Lieferungen gilt die Verjährungsfrist gemäß Ziffer 6.; für sonstige Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns gilt eine Verjährungsfrist von 18 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

7. Soweit unsere Haftung begrenzt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Vertreter.


IX. Anwendbares Recht

Die Rechtsbeziehungen zwischen unserem Besteller und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht zwingend eine andere Rechtsordnung eingreift.


X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Leistungs- und Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Mönchengladbach.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist Mönchengladbach, soweit der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.


XI. Sonstiges

1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine neue Vereinbarung zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Bedeutung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

2. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Unterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen per Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen.